Strenge Prüfkriterien für Computerspiele – Mein Besuch bei der USK

Strenge Prüfkriterien für Computerspiele – Mein Besuch bei der USK

Lidia Grashof (links) und Felix Falk (Geschäftsführer der USK) stellten mir die Arbeit der USK vor.

Kürzlich war ich im Rahmen meiner Tätigkeit als Berichterstatterin für Jugendschutz meiner Fraktion zu Gast bei der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) in Berlin. Die USK ist zuständig für die Altersklassifizierung von Computer- und Videospielen in Deutschland und sorgt dafür, dass Spiele technisch und inhaltlich für die vielfältigen Spielplattformen geprüft werden. Ich habe mir vor Ort an praktischen Beispielen die Prüfkriterien erläutern lassen, die von der USK in Zusammenarbeit mit den Obersten Landesjugendbehörden und unter Berücksichtigung der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) entwickelt wurden.

Computer- und Videospiele durchlaufen einen strengen Sichtungsprozess. Die Gutachterinnen und Gutachter die schließlich in einem Prüfgremium über die Altersfreigabe entscheiden sind sowohl von der USK als auch von der Computerspielindustrie unabhängig. Sie sind in Jugendbehörden, in der Wissenschaft, in kirchlichen Einrichtungen, bei der BPjM, bei freien Trägern der Jugendhilfe oder in andern Berufsgruppen tätig, die Erfahrungen in der Arbeit mit Medien und Minderjährigen haben.  Dieses Prüfgremium empfiehlt dann dem Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden eine Altersfreigabe, ist dieser mit dem Votum der Jury nicht einverstanden kann er sein Veto einlegen, die weitere Beratungsverfahren über ein Computerspiel nach sich ziehen.

Die USK unterscheidet zwischen fünf Alterskennzeichen:

Freigegeben ohne Altersbeschränkung gemäß § 14 JuSchG.

Spiele mit diesem Siegel sind aus der Sicht des Jugendschutzes für Kinder jeden Alters unbedenklich. Sie sind aber nicht zwangsläufig schon für jüngere Kinder verständlich oder gar komplex beherrschbar.

Im Jahr 2009 erhielten 52,5% aller Computer.- und Videospiele die Altersfreigabe ab 0.

Freigegeben ab 6 Jahren gemäß § 14 JuSchG.

Die Spiele wirken abstrakt-symbolisch, comicartig oder in anderer Weise unwirklich. Spielangebote versetzen den Spieler möglicherweise in etwas unheimliche Spielräume oder scheinen durch Aufgabenstellung oder Geschwindigkeit zu belastend für Kinder unter sechs Jahren.

Freigegeben ab 12 Jahren gemäß § 14 JuSchG.

Kampfbetonte Grundmuster in der Lösung von Spielaufgaben. Zum Beispiel setzen die Spielkonzepte auf Technikfaszination (historische Militärgerätschaft oder Science-Fiction-Welt) oder auch auf die Motivation, tapfere Rollen in komplexen Sagen und Mythenwelten zu spielen. Gewalt ist nicht in alltagsrelevante Szenarien eingebunden.

Freigegeben ab 16 Jahren gemäß § 14 JuSchG.

Rasante bewaffnete Action, mitunter gegen menschenähnliche Spielfiguren, sowie Spielkonzepte, die fiktive oder historische kriegerische Auseinandersetzungen atmosphärisch nachvollziehen lassen. Die Inhalte lassen eine bestimmte Reife des sozialen Urteilsvermögens und die Fähigkeit zur kritischen Reflektion der interaktiven Beteiligung am Spiel erforderlich erscheinen.

Keine Jugendfreigabe gemäß § 14 JuSchG.

In allen Spielelementen reine Erwachsenenprodukte. Der Titel darf nur an Erwachsene abgegeben werden. Bei Verstoß drohen Ordnungsstrafen bis 50.000 Euro. Der Inhalt ist geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, dass §14JuSchG Abs.4 und §15 JuSchG Abs.2 und 3 (»Jugendgefährdung«) nicht erfüllt sind.

Mit den Alterskennzeichen regelt der Staat, ob ein Computerspiel an Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit abgegeben werden darf. Der Handel muss sich an die mit den Kennzeichen verbundenen Abgabebeschränkungen halten. Ein Spiel, das z.B. ab zwölf Jahren freigegeben ist, darf einem 10-jährigen nicht verkauft werden, verstößt ein Laden dagegen können Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 Euro fällig werden.

Mir ist aber wichtig darauf hinzuweisen, dass der Staat mit diesen Alterskennzeichen nicht regelt wie und welche Medieninhalte Eltern zu Hause ihren Kindern zugänglich machen. Die Alterskennzeichen sind kein Hinweis auf die pädagogische Eignung für eine Altersgruppe oder auf die Qualität eines Spieles, sondern garantieren, dass das Computerspiel aus der Sicht des Jugendschutzes unbedenklich ist! Niemand kann den Eltern die Verantwortung abnehmen zu entscheiden welche  Spieleinhalte für das eigene Kind in den jeweiligen Entwicklungsstadien am besten geeignet sind – die Alterskennzeichen entbinden Eltern nicht von ihrer pädagogischen Verantwortung!

Weitere Infos für die pädagogische Eignung eines Spiels finden sich im Internet u.a. bei www.spieleratgeber-nrw.de, www.spielbar.de oder www.internet-abc.de